Brandenburgisches Datenschutzgesetz
§ 1 Zweck
§ 2 Anwendungsbereich
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.
(2) Es ergänzt die Verordnung (EU) 2016/679.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes.