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Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Vorschriften gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung.

§ 2 Öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen sind Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes.