Brandenburgisches Vorschriftensystem
Brandenburgisches Datenschutzgesetz
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.
Einzelnorm nach oben
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes.
Einzelnorm