Landesdatenschutzgesetz
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Datenschutz der öffentlichen Stellen.
(2) Es ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Stellen verarbeiten personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.