Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2026, Az.: 2 ME 51/26
subjektive Rechtsposition; Kindeswohlgefährdung; Staatliches Wächteramt; Anspruch eines getrenntlebenden Elternteils auf jugendamtliche Maßnahmen zur Einschätzung des Risikos einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch den anderen Elternteil
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.2026
- Aktenzeichen
- 2 ME 51/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0512.2ME51.26.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.03.2026 - AZ: 3 B 302/26
Rechtsgrundlagen
- SGB VIII § 8a
- GG Art. 6 Abs. 2
Amtlicher Leitsatz
§ 8a SGB VIII (juris: SGB 8) vermittelt den Eltern eines Kindes oder Jugendlichen keine subjektive Rechtsposition, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte. Die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) steuern lediglich das Verfahren, das der Entscheidung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit von Maßnahmen vorgelagert ist, und konkretisieren insofern objektiv-rechtlich den aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Staates (Anschluss an HmbOVG, Beschl. v. 30.1.2025 - Bs 141/24 -, juris Rn. 12 ff.)
Tenor:
- I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
- II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 31. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
II. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. März 2026, soweit dieses ihren Antrag,
das Jugendamt des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII bezüglich ihrer Tochter D. A. durchzuführen,
abgelehnt hat.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht nach § 147 Abs. 1 VwGO eingelegte und nach § 146 Abs. 4 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.
Das Beschwerdevorbringen vermag bereits die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, nicht zu erschüttern. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 8a SGB VIII einem getrenntlebenden Elternteil keine subjektive Rechtsposition vermittelt, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte.
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, jede Privatperson - zumindest aber wohl ein Elternteil - müsse die Möglichkeit haben, aufgrund eigener Anschauung eine konkrete Kindeswohlgefährdung zu melden, "natürlich mit der dann daraus abzuleitenden Verpflichtung, unverzüglich entsprechend verpflichtend einzuschreiten", und auf eine ihre Rechtsauffassung stützende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (BayVGH, Beschl. v. 3.12.2024 - 12 CE 24.1793 -, juris Rn. 2 ff.) folgt der Senat dem nicht. Der Senat schließt sich vielmehr nach eigener Prüfung der überzeugenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2025 (- 4 Bs 141/24 -, juris) an, der auch das Verwaltungsgericht in erster Instanz gefolgt ist.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Auffassung vertreten, § 8a SGB VIII vermittele den Eltern eines Kindes oder Jugendlichen keine subjektive Rechtsposition, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte. Die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) steuerten lediglich das Verfahren, das der Entscheidung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit von Maßnahmen vorgelagert sei, und konkretisieren insofern objektiv-rechtlich den aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Staates (vgl. juris Rn.12 der Entscheidung). Es hat diese Ansicht im Einzelnen wie folgt begründet (vgl. zu dieser Zusammenfassung: Hoffmann, jurisPR-SozR 8/2025 Anm. 6):
1. Aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung und erst recht nicht auf eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens bei der Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt, sondern allein eine objektiv-rechtliche Pflicht des Jugendamtes. Auch die Überschrift der Norm - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - nehme nur auf die Handlungspflichten des Jugendamts Bezug (vgl. juris Rn. 13 ff. der Entscheidung; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.6.2009 - 12 A 1078/09 -, juris Rn. 4).
2. Auch die Gesetzessystematik spreche nicht für einen Rechtsanspruch auf eine Gefährdungseinschätzung (in einer bestimmten Art und Weise), denn erst auf § 8a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII folgen Regelungen, die das Jugendamt zum Ergreifen von Maßnahmen zur Abwendung einer festgestellten Gefährdung des Wohls eines Kindes verpflichten, nämlich nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zum Angebot geeigneter Hilfen, nach § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zur Anrufung des Familiengerichts, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Inobhutnahme und nach § 8 Abs. 3 SGB VIII zur Inanspruchnahme bzw. Einschaltung anderer zur Abwendung der Gefährdung zuständiger Stellen. § 8a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII steuern und strukturieren insoweit allein die durchzuführende Gefährdungseinschätzung als den Entscheidungen des Jugendamtes vorbereiteten Verfahrensabschnitt (vgl. juris Rn. 16 der Entscheidung).
3. Die Gesetzesmotive ließen ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung erkennen (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.6.2009 - 12 A 1078/09 -, juris Rn. 10), denn ausweislich der Gesetzesbegründung dienen die Regelung zur Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII nicht dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (BT-Drs. 15/3676, S. 30). Insoweit habe der Gesetzgeber die Eltern nicht als Leistungsberechtigte, sondern als Mitwirkungsverpflichtete im Kontext der Gefährdungseinschätzung in den Blick genommen (vgl. juris Rn. 18 ff. der Entscheidung).
4. Auch aus dem Zweck des § 8a Abs. 1 SGB VIII, der Gewährung eines besseren Schutzes von Kindern bei Gefahren für ihr Wohl, folge nicht, dass Dritte einen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung besitzen. Erst in Bezug auf die in Folge der Feststellung einer Gefährdung erforderlichen Maßnahmen könne ein subjektiv öffentlicher Anspruch bestehen, der auch einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sei - wie etwa der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfen zur Erziehung nach den § 27 SGB VIII (vgl. juris Rn. 21 der Entscheidung).
5. Des Weiteren verpflichte Art. 6 GG nicht zu einer Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in den entscheidungsvorbereitenden Verfahrensabschnitt der Gefährdungseinschätzung, da der Individualrechtsschutz in Übereinstimmung mit der Ansicht des VG Hamburg materiell-rechtlich im Rahmen des kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungs- und Maßnahmenkatalogs hinreichend gewährleistet sei (vgl. juris Rn. 22 der Entscheidung).
Dieser Argumentation folgt der Senat (vgl. auch: Jox in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.2.2026, § 8a Rn. 13; Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 8a Rn. 4; Kößler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl, Stand: 01.08.2022, § 8a Rn. 7, 9, 13; OVG NRW; Beschl. v. 22.6.2009 - 12 A 1078/09 -, juris, Rn. 3). Damit ist der Eilantrag bereits unzulässig und einer inhaltlichen Prüfung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).