Brandenburgisches Datenschutzgesetz

§ 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.

(2) Es ergänzt die Verordnung (EU) 2016/679.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes.