Brandenburgisches Datenschutzgesetz
§ 35 Übergangsvorschrift
(1) Übergangsvorschrift Hilfe - Detailansicht Norm Unter dem Reiter Inhaltsübersicht können Sie die Navigation öffnen. Drucken Teilen Suche. Diese Bedienhinweise erklären die Portalansicht, den Dokumentbereich und die Trefferliste.
§ 35 Übergangsvorschrift
(1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
(2) Die zuständigen öffentlichen Stellen dokumentieren die getroffenen Übergangsmaßnahmen.