Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Vorschriften gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung.
§ 2 Öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen sind Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes.