Brandenburgisches Vorschriftensystem

Brandenburgisches Datenschutzgesetz

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Daten bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.

Einzelnorm nach oben

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes.

Einzelnorm