Landesdatenschutzgesetz

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt den Datenschutz der öffentlichen Stellen.

(2) Es ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Stellen verarbeiten personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.