Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 144 aus 2025

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

EStG 1988

Text

Werbungskosten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
  2. Absatz 2,Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen.

Schlagworte

Werbungskosten, Pendlerpauschale

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026