| Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 08.10.2205 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 11 U 30/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:1008.11U30.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Versicherer Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung aufgrund einer von ihr behaupteten Invalidität, welche infolge eines am 23. Januar 2021 ereigneten Unfalls und der daran anschließenden Arthroskopie ihres rechten Kniegelenks eingetreten sein soll.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage ohne vorherigen Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, ohne persönliche Anhörung der Klägerin und ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung habe, weil sie diesbezüglich unzureichend prozessual vorgetragen habe. Sie habe den Unfallhergang im Ergebnis unzureichend dargestellt, da ihre aktenkundigen früheren Darstellungen, denen regelmäßig besonderes Gewicht beizumessen sei, da sie eher unbeeinflusst von rechtsfolgengeleiteten Überlegungen getätigt werden, einerseits sowie ihr Klagevortrag andererseits keine schlüssige und widerspruchsfreie Darstellung des Unfallhergangs beinhalten, welche einen vertraglichen Anspruch schlüssig unterlege. Darauf sei sie von der Beklagten hingewiesen worden. Dies gelte ebenso im Hinblick auf Einzelheiten des Unfallhergangs, die für die Beurteilung, ob beispielsweise Leistungsausschlüsse greifen, heranzuziehen wären. Die Klägerin habe sich zu der von ihr anfangs in ihrer eigenen Schadensmeldung angegebenen - und ihr im Rechtsstreit von der Beklagten insoweit auch deutlich vorgehaltenen - Kreislaufschwäche nicht geäußert. Zu dem konkreten Hergang des Ereignisses fehle daher der nach § 138 ZPO erforderliche vollständige und wahrheitsgemäße Vortrag der Klägerin.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Vortrag der Klägerin unschlüssig sei. Indem die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe, dass sie am 23. Januar 2021 gestürzt sei und sich dabei das Knie verletzt habe, habe sie sich vollständig erklärt und die tatsächlichen Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne des privaten Unfallversicherungsrechts dargelegt und dafür auch Beweis angeboten. Dass die außergerichtlichen Angaben der Klägerin in der Meldung an die Beklagte bzw. die Angaben im Bericht von Dr. („Name 01“) dazu womöglich in Widerspruch stehen, führe nicht zu einer Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, welches sie im Schriftsatz vom 21. Januar 2025 nochmals bekräftigt habe. Insoweit habe das Landgericht auch nicht festgestellt oder begründet, dass der Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang in der Klageschrift unwahr und deshalb unbeachtlich sei.
Das Landgericht habe es zudem unter Verstoß gegen § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO versäumt, den Sachverhalt mit den Parteien im Termin rechtlich und tatsächlich zu erörtern, Hinweise auf eine fehlende Schlüssigkeit des Klägervorbringens zu erteilen sowie der persönlich anwesenden Klägerin Fragen zu stellen, um etwaige Unklarheiten oder Unvollständigkeiten im Sachvortrag zu beseitigen.
Es sei darüber hinaus von einem fehlerhaften Unfallbegriff ausgegangen, da ein versicherter Unfall nach § 1 Nr. 4 l) der hier einschlägigen Versicherungsbedingungen auch vorliege, wenn ein Sturz durch eine Kreislaufschwäche verursacht werde. Insoweit trägt die Klägerin nunmehr vor, dass sie sich nicht daran erinnern könne, warum sie am 23. Januar 2021 gestürzt sei. Eine Bewusstseinsstörung habe bei der Klägerin vor dem Unfall jedenfalls nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 3. Juli 2025 zuletzt,
das am 28. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 15 O 107/24 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Auf den ausdrücklichen Antrag der Klägerin sind das angegriffene Urteil und das zugrundeliegende Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wodurch das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt hat.
1.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Das Erstgericht hat den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls - ohne vorherigen Hinweis - mit der Begründung verneint, die Klägerin habe den Unfallhergang unschlüssig und unzureichend dargestellt, da sich ihre aktenkundigen früheren Darstellungen und ihr Klagevortrag zum Unfallgeschehen widersprochen haben.
Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nicht stützen, bevor es die Partei auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen hat. Eine Erörterung ist nach § 139 Abs. 2 ZPO unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge nach Ansicht des Gerichts unvollständig, unklar oder neben der Sache sind. Vorliegend hat das Landgericht die Klägerin weder persönlich angehört noch auf etwaige Unvollständigkeiten und Unstimmigkeiten und der daraus nach seiner Ansicht folgenden Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung eines versicherten Unfalls, hingewiesen.
Einer solchen gerichtlichen Erörterung und eines entsprechenden Hinweises bedarf es zwar dann nicht, wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet wurde (statt vieler: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.02.2020 - 13 UF 127/17, juris Rn. 14, m.w.N.). Aber auch dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 23. Dezember 2024 lediglich den Tatsachenvortrag der Klägerin bestritten und dazu Widersprüche in den aus den vorgerichtlichen Dokumenten erfassten Darstellungen des Unfallhergangs aufgezeigt, ohne daraus folgende rechtliche Konsequenzen, insbesondere eine etwaige fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens, zu benennen. Dies hat sie auch in ihren nachfolgenden Schriftsätzen nicht getan.
Dadurch dass das Landgericht in seinem Urteil die nach seiner Ansicht bestehende Unschlüssigkeit des Klagevorbringens erstmals überhaupt thematisierte und seine Klageabweisung allein auf diesen maßgeblichen Punkt stützte, ist die landgerichtliche Entscheidung als „Überraschungsentscheidung“ zu bewerten.
b) Der dargestellte Verfahrensfehler in Form des unterlassenen Hinweises ist deshalb auch wesentlich, da er die prozessualen Rechte der Klägerin im vorliegenden Einzelfall erheblich verkürzt und das angegriffene Urteil hierauf beruht.
c) Die Berufung der Klägerin bleibt auch nicht aus anderen Gründen ohne Erfolg, etwa weil ihr Leistungsanspruch wegen einer „arglistigen Obliegenheitsverletzung“ entfallen ist, wie die Beklagte erstmals mit ihrer Berufungserwiderung einwendet. Aus den zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) geht zwar hervor, dass der Versicherungsnehmer nach § 14 Nr. 1b) AUB 2016 sämtliche Angaben, um die der Versicherer ihn bittet, wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilen muss. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit verliert er den Versicherungsschutz, bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer seine Leistung kürzen, § 14 Nr. 2 Abs. 1 und 2 AUB 2016. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die Verletzung dieser Obliegenheit kausal auf die Feststellungsmöglichkeiten der Beklagten zu ihrer Einstandspflicht negativ ausgewirkt hat, § 14 Nr. 2 Abs. 5 AUB 2016 (vgl. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG).
Eine solche Kausalität ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch wenn dem Versicherungsnehmer nach der hier vorliegenden Versicherungsbedingung die Beweislast für die fehlende Kausalität obliegt, muss der Versicherer im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast dartun, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Allgemeine Erwägungen genügen nicht (BGH, VersR 1964, 709, 712; 2001, 756, 757; KG, VersR 2010, 1488, 1489; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 888, 891; OLG Saarbrücken, VersR 2016, 1368, 1371; OLG Hamm, r+s 2023, 1045, 1048; OLG Celle, r+s 2023, 853 Rn. 90; OLG Karlsruhe, r+s 2023, 712 Rn. 67; OGH, VersR 2003, 1062, 1063; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 258, beck-online). Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit muss zudem einen in Geld messbaren Vermögensnachteil des Versicherers verursacht haben (BGH VersR 1960, 1074; OLG Oldenburg, VersR 2011, 1437, 1438 f.; OLG Naumburg, VersR 2017, 93, 96; MüKoVVG/Wandt § 28 Rn. 301; näher Armbrüster, VersR 2008, 1154, 1162 f.; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 254, beck-online). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung (OLG Saarbrücken, VersR 2013, 180, 181; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 254 m.w.N., beck-online).
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass die Klägerin auf der gegenüber der Beklagten getätigten Schadensanzeige im Beiblatt „Unfallanzeige“ (S. 2 der Anlage B 1) im Fließtext zunächst ausgeführt hat, „aufgrund von einer Kreislaufschwäche gestürzt“ zu sein. Gleichwohl kreuzte sie in der der „Unfallanzeige“ unmittelbar nachfolgenden Schadensanzeige unter Ziff. 4 (S. 3 der Anlage B 1) an, dass der Unfall nicht durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung entstanden sei. Inwieweit sich diese widersprechenden Angaben der Klägerin, die seitens der Beklagten jedenfalls vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt bemängelt noch von den Parteigutachtern als maßgeblich empfunden wurden, auf die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten ausgewirkt haben sollen, ist bisher weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar, insbesondere weil ein Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung im vorliegenden Fall nach § 1 Nr. 4l) AUB 2016-Basis mitversichert ist. Vielmehr kann es ohne Auswirkungen auf die Feststellung des Versicherungsfalls bleiben, wenn der Versicherungsnehmer zunächst unrichtige Angaben gemacht und diese später korrigiert hat (zum Ganzen auch Langheid/Rixecker/Rixecker VVG § 31 Rn. 19; Schimikowski VersVertrR, 7. Aufl. 2024, Rn. 352, beck-online). Erinnerungslücken zum Unfallhergang, auf die sich die Klägerin nunmehr auch prozessual beruft, hatte sie zudem bereits gegenüber dem Parteigutachter („Name 02“) eingeräumt (S. 9 des Parteigutachtens vom 25. Juli 2022, Anlage K12; so auch S. 15 Anlage B3).
Angesichts dieser vorgerichtlichen - sich augenscheinlich widersprechenden - Angaben der Klägerin sind auch Anhaltspunkte für deren arglistiges Verhalten, welches das Kausalitätserfordernis entfallen lassen würde (§ 14 Nr. 2 Abs. 6 AUB 2016), nicht ersichtlich, denn dieses verlangt ein über das Wollen der Obliegenheitsverletzung und der damit typischerweise einhergehenden Beeinflussung der Regulierungsentscheidung des Versicherers hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 197 m.w.N., beck-online).
2.
Das weitere Verfahren erfordert eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme.
Insoweit ist hinsichtlich des behaupteten Unfallgeschehens zunächst die Anhörung der Klägerin sowie die Vernehmung des dazu angebotenen Zeugen Herrn („Name 03“) angezeigt. Sofern demnach ein bedingungsgemäßer Unfall zugrundezulegen ist, ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage veranlasst, ob und inwieweit die körperlichen Einschränkungen der Klägerin ursächlich auf das fragliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Denn entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2025 hat die Klägerin die Voraussetzungen ihres geltend gemachten versicherungsrechtlichen Anspruchs (insbesondere in ihrer Klageschrift) hinreichend unter Beweisantritt dargelegt. Nach ihrem Vortag habe sie infolge des am 23. Januar 2021 erlittenen Sturzes an anhaltenden Schmerzen im rechten Knie gelitten und dieses durch Dr. („Name 01“) mittels MRT (Befund vom 26. Januar 2021, Anlage K 3) und Arthroskopie am 16. März 2021 (vgl. OP-Bericht, Anlage K 4) weiter untersuchen lassen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer erheblichen Verschlechterung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks der Klägerin und schließlich zu dessen dauerhafter Schädigung als Folge des Unfalls vom 23. Januar 2021 gekommen, wobei die Klägerin ihren Krankheitsverlauf unter Vorlage weiterer ärztlicher Dokumente (Anlagen K6ff.) dezidiert dargelegt hat sowie auch, dass die Arthroskopie der Behandlung von Unfallfolgen gedient habe (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 29. Januar 2025, S. 2). Das erhebliche Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte bestritten und in diesem Rahmen auf die von ihr veranlassten Parteigutachten des Herrn („Name 02“), Dr. („Name 04“) und Dr. („Name 05“) (Anlagen K 12, 14 und 16) verwiesen.
Dementsprechend ist das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens und des Ausmaßes ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Kausalität zum Unfall einzuholen. Die Begutachtung erweist sich dabei schon deshalb als anspruchsvoll, weil sich der Sachverständige zwingend auch mit den gegenläufigen Ergebnissen aus den von der Beklagten veranlassten Parteigutachten („Name 02“), Dr. („Name 04“) und Dr. („Name 05“) (Anlagen K 12, 14 und 16) auseinandersetzen muss und im Übrigen eine Vielzahl ärztlicher Stellungnahmen, Atteste und Befunde auszuwerten hat. Der Senat hält die Aktenlage - entgegen der Meinung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 4. Juli 2025) - insoweit nicht für eindeutig. Darüber hinaus wird der Sachverständige auch zu erläutern haben, inwieweit bestehende Vorerkrankungen/ Gebrechen mitgewirkt haben sowie - soweit erforderlich - zum Grad der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden, unfallbedingten Invalidität.
3.
Der Senat macht deshalb von seinem nach § 538 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, den vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an die erste Instanz zurückzuverweisen, da dies in der Gesamtschau trotz des mit der Zurückverweisung verbundenen, zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwandes sachdienlich und im Interesse beider Parteien ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist absehbar, dass der Rechtsstreit deutlich weniger Schwierigkeiten in rechtlicher als in tatsächlicher Hinsicht bereitet. In Anbetracht dessen, wie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die notwendige Beweisaufnahme und auch die Anhörung der Klägerin erstinstanzlich vollständig unterblieben sind, ist dies gerechtfertigt, um den Parteien im Sinne eines umfassenden Justizgewährungsanspruches in Bezug auf die anstehende anspruchsvolle - und damit fehleranfällige - Beweisaufnahme eine Korrekturmöglichkeit in einer zweiten Tatsacheninstanz offenzuhalten.
III.
Für das weitere Verfahren wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass es entgegen seiner Auffassung auf die Ursache des Sturzes für den schlüssigen Klagevortrag des Versicherungsfalles zunächst nicht ankommt (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 18.01.2012 - IV ZR 116/11 = NJW 2012, 1289). Für den Unfallbegriff ist vielmehr allein dasjenige Ereignis maßgeblich, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat, mithin hier der von der Klägerin geschilderte Sturz. Dies gilt umso mehr, als dass ein Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung im vorliegenden Fall nach § 1 Nr. 4l) AUB 2016-Basis mitversichert ist. Die dahingehenden widersprechenden Angaben der Klägerin werden womöglich im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bewerten sein.
Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht weiter zu berücksichtigen, dass die plötzliche Einwirkung von außen, also das Unfallereignis, zu einer medizinisch feststellbaren ersten Gesundheitsschädigung des Versicherten geführt haben muss, wobei dieser erste Gesundheitsschaden nicht erheblich zu sein braucht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.2019 – 5 U 97/18, NJW-RR 2020, 96, beck-online). Bloßes (auch kurzfristiges) Schmerzempfinden - wie von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragen und in den ärztlichen Dokumenten erfasst - reicht aus (Prölss/Martin/Piontek, 32. Aufl. 2024, VVG § 178, Rn. 17 m.w.N., beck-online).
Darüber hinaus genügt es in der privaten Unfallversicherung für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, juris Rn. 14). Deshalb können auch behandlungsbedingte Folgen, wie die hier vorgetragenen, relevant sein. Es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen geschaffen hat (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.; NJW-RR 2009, 903; Prölss/Martin/Piontek, a.a.O., Rn. 17).
Die etwaige Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also von unfallfremden Faktoren, hat zudem keinen Ausschluss, sondern ggf. eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil zur Folge (vgl. hier Versicherungsbedingung Nr. 23 BB-Optimal-Deckung; BGH, a.a.O.).
In Bezug auf die Unfallkausalität und den Grad der Beeinträchtigungen gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (vgl. Prölss/Martin/Piontek, AUB 2020, Rn. 3).
IV.
Die Kostengrundentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war in Ermangelung von Zulassungsgründen im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.