# Entscheid über eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Musterwil
Bahnhofplatz 3, Postfach, 9999 Musterwil
Telefon 044 123 45 67, kesb@musterwil.example

Einschreiben
Frau Lea Muster
Beispielweg 14
9999 Musterwil

Entscheid der Kollegialbehörde vom 14. Oktober 2026

Geschäftsnummer: KES.2026.187

Mitwirkend: Reto Musterli (Vorsitz), Claudia Vorbild, Martin Probemann

Betroffene Person: MUSTER Lea, geb. 02.05.1994, ledig, von Musterwil, wohnhaft Beispielweg 14, 9999 Musterwil, AHV-Nummer 756.8320.5194.72

Betreff:
- Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
- Ernennung der Beiständin

## I. Sachverhalt

A. Am 3. Juni 2026 meldete der Sozialdienst der Gemeinde Musterwil der KESB, dass Lea Muster ihre Rechnungen seit Anfang Jahr nicht mehr regelmässig bezahle. Die Krankenkassenprämien seien seit Januar 2026 ausstehend, gegen sie liefen drei Betreibungen über insgesamt Fr. 6'840.00, und die Vermieterin habe wegen ausstehender Mietzinse mit der Kündigung der Wohnung gedroht. Bis Ende 2025 hatte ihr Vater die Zahlungen für sie erledigt. Er ist im Dezember 2025 verstorben.

B. Lea Muster lebt allein in einer Wohnung in Musterwil und arbeitet an vier Tagen pro Woche in der geschützten Werkstätte Sonnenhalde. Sie bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. Paul Exempel, vom 21. August 2026 hat sie eine leichte geistige Behinderung. Sie gestalte ihren Alltag selbständig, sei aber mit Rechnungen, Formularen und dem Verkehr mit Ämtern überfordert.

C. Am 15. September 2026 hörte die KESB Lea Muster persönlich an. Ihre Schwester, Sara Muster, begleitete sie. Lea Muster erklärte, sie wünsche Hilfe bei den Rechnungen und bei der Post von den Ämtern. Sie wolle aber weiterhin selbst entscheiden, wo sie wohne, wo sie arbeite und wie sie ihre Freizeit verbringe. Ihre Schwester erklärte, sie wohne in Genf und könne die Verwaltung der Finanzen nicht übernehmen.

## II. Erwägungen

1. Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Lea Muster wohnt in Musterwil. Die KESB Region Musterwil ist somit zuständig.

2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Lea Muster kann ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten seit dem Tod ihres Vaters nicht mehr selbst besorgen. Die offenen Rechnungen und die Betreibungen zeigen, dass ihr ein erheblicher Schaden droht, insbesondere der Verlust ihrer Wohnung.

3. Behördliche Massnahmen werden nur angeordnet, wenn die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Jede Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Schwester von Lea Muster kann die Aufgabe nicht übernehmen. Eine freiwillige Budgetberatung beim Sozialdienst genügt nicht, weil die Rechnungen, die Betreibungen und der Verkehr mit den Ämtern eine Vertretung erfordern. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB ist deshalb geboten. Eine weitergehende Massnahme ist nicht nötig, da Lea Muster ihren Alltag selbständig gestaltet. Ihre Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Sie entscheidet weiterhin selbst über ihren Wohnort, ihre Arbeit und ihre Freizeit.

4. Damit die Beiständin die Schulden sanieren kann, wird Lea Muster der Zugriff auf ihr Konto bei der Bank Musterwil entzogen, auf das die Rente und die Ergänzungsleistungen überwiesen werden (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Über ihr Lohnkonto, auf das ihr Lohn aus der Werkstätte überwiesen wird, verfügt sie weiterhin selbst. Zusätzlich überweist ihr die Beiständin jede Woche Fr. 100.00 für den persönlichen Bedarf.

5. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Sandra Beispiel, Berufsbeiständin bei der Berufsbeistandschaft Musterwil, erfüllt diese Voraussetzungen. Lea Muster hat sie an der Anhörung kennengelernt und ist mit ihr als Beiständin einverstanden.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Weil die Vermieterin mit der Kündigung droht und weitere Betreibungen zu erwarten sind, muss die Beiständin sofort handeln können. Einer allfälligen Beschwerde wird deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Die Gebühr für diesen Entscheid beträgt Fr. 450.00. Sie wird Lea Muster auferlegt und bei der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. Die Entschädigung der Beiständin legt die KESB mit der Prüfung des ersten Berichts fest (Art. 404 ZGB).

## III. Entscheid

1. Für Lea Muster wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet.

2. Als Beiständin wird Sandra Beispiel, Berufsbeistandschaft Musterwil, Kirchgasse 5, 9999 Musterwil, ernannt und beauftragt:
a) Lea Muster beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, der Post, Sozialversicherungen und Versicherungen;
b) ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und ihre Rechnungen zu bezahlen;
c) ihre Schulden zu sanieren und sie in den Betreibungsverfahren zu vertreten;
d) ihr jede Woche Fr. 100.00 für den persönlichen Bedarf zu überweisen.

3. Die Handlungsfähigkeit von Lea Muster wird nicht eingeschränkt.

4. Lea Muster wird gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ihr Konto bei der Bank Musterwil, IBAN CH00 0838 4026 1957 3048 2, entzogen. Über ihr Lohnkonto verfügt sie weiterhin selbst.

5. Die Beiständin wird beauftragt:
a) der KESB bis spätestens am 31. Januar 2027 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte und die Schulden per 14. Oktober 2026 einzureichen (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
b) der KESB per 31. Oktober 2028 Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten und ihn bis spätestens am 31. Dezember 2028 einzureichen (Art. 410 und 411 ZGB).

6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB).

7. Die Gebühr von Fr. 450.00 wird Lea Muster auferlegt und bei der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben.

8. Eröffnung an:
- Lea Muster (Einschreiben)

9. Mitteilung an:
- Sandra Beispiel, Berufsbeistandschaft Musterwil (mit Ernennungsurkunde)
- Sozialdienst der Gemeinde Musterwil
- Betreibungsamt Musterwil (Dispositiv-Auszug, Art. 68d SchKG)
- Bank Musterwil (Dispositiv-Auszug, Ziffern 1, 2 und 4)

## Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Gerichtsstrasse 12, 9999 Musterwil, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Musterwil

Reto Musterli, Vorsitzender

Claudia Vorbild, Mitglied

Eröffnet am 16. Oktober 2026
